
Der Abschlussprüfer des auslagernden Instituts hat im Prüfungsbericht zur Ordnungsmässigkeit der Auslagerung Stellung zu nehmen. Dabei sind Art und Umfang der verschiedenen Auslagerungslösungen in Grundzügen zu beschreiben. Einhaltung der materiellen Voraussetzungen des S 25 a Abs. 2 KWG ist festzustellen.
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/auslagerung-von-bankgeschaeftsbere
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